Lichtblicke e.V. Verein zur Förderung des Blindenführhundwesens
Ärzteblatt
DEUTSCHE KRANKENHAUS GESELLSCHAFT
Bundesverband der Krankenhausträgerin der Bundesrepublik Deutschland
An die
a.. - Mitglieder der Kommission
Hygienedienst im Krankenhaus
b.. - Mitgliedverbände der Deutschen Krankenhausgesellschaft
Unser Zeichen 1/759 Dr. S/ber
Datum: 20.10.1997
Rundschreiben Nr. 198197
Mitnahme von Blindenführhunden bei Besuchen von Arztpraxen und Krankenhäusern
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Deutsche Blindenverband e.V. hat sich in der o.g. Angelegenheit an die Geschäftsstelle der Deutschen Krankenhausgesellschaft gewandt und darauf aufmerksam gemacht, dass es ca. 1.200 Blindenführhundehalter, d.h. blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen gibt, die zur Orientierung und Mobilität auf einen Blindenführhund angewiesen sind.
Die Mitnahme eines Blindenführhundes sei auch dann erforderlich, wenn ein Krankenhaus besucht werde. In der Vergangenheit habe es Unsicherheiten gegeben, ob ein Krankenhausbesuch mit Blindenführhund unter hygienischen Gesichtspunkten unbedenklich sei.
Um zu einer Klärung der o.g. Fragestellung zu kommen, hat sich der Allgemeine Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin an die Ärztekammer Berlin gewandt, die ihrerseits eine Anfrage an das Hygieneinstitut der Freien Universität Berlin richtete.
In der von Herrn Prof. Dr. med. H. Rüden angefertigten Stellungnahme wird ausgeführt, daß aus hygienischer Sicht in der Regel keine Einwände gegen die Mitnahme von Blindenführhunden in Praxis- und Krankenhausräume bestehen.
Eine Übertragung von Infektionskrankheiten durch Verletzungen oder Kontamination von Lebensmitteln durch die speziell ausgebildeten und in der Regel besonders disziplinierten Blindenführhunde wird als unwahrscheinlich bewertet. Des weiteren sei auch die Gefahr einer Übertragung durch Arthropoden (z.B. Zecken, Läuse, Flöhe) als gering einzustufen.
In der Stellungnahme wird darauf verwiesen, daß bei der Mitnahme von Blindenführhunden in Krankenhäusern folgende Empfehlungen beachtet werden sollten:
1. Nur speziell als Führungshunde ausgebildete Hunde dürfen in Gesundheitseinrichtungen mitgeführt werden.
2. Die Mitnahme von Blindenhunden ist nicht erlaubt, wenn sie krank sind,Fieber, gastrointestinale Erkrankungen, Flöhe oder Hautläsionen haben.
3. Gesunde und gepflegte Hunde, die ihren Besitzer führen, sind in allen Bereichen erlaubt, die auch allgemein dem Publikum offenstehen, wie Lobby, Cafeteria und offene Pflegestationen. Hier sollte sich der Besitzer des Hundes über die Möglichkeit eines Patientenbesuchs informieren. Die Erlaubnis zur Mitnahme des Hundes ist vom Zustand des Patienten abhängig zu machen.
4. Die Fütterung des Hundes innerhalb des Krankenhauses ist nicht gestattet. Die Defäkation des Hundes sollte außerhalb des Krankenhausgeländes erfolgen.
5. Dem Krankenhauspersonal und den Patienten ist es untersagt, den Hund zu streicheln oder mit ihm zu spielen.
6. Nachdem die blinden Besucher ihrem Hund einen Platz zugewiesen haben, müssen sie sich vor dem direkten Kontakt mit Patienten die Hände waschen.
7. Folgende Umstände schränken den Besuch mit Hunden ein:
Der Patient ist wegen respiratorischer, enteritischer oder anderer Infektionskrankheiten isoliert oder er befindet sich in protektivernIsolierung (z.B. AIDS Patienten im fortgeschrittenem Stadium.
Der Patient, obwohl er nicht protektiv isoliert ist, ist abwehrgeschwächt (z.B. immunsupprimierte Patienten, Patienten mit Antikörpermangelsyndrom) oder hat einen abwehrgeschwächten Zimmernachbarn.
Der Patient befindet sich auf einer Intensivstation, Verbrennungsstation oder einer anderen, dem Publikumsverkehr nur eingeschränkt zugänglichen Station des Krankenhauses.
Der Patient oder ein Zimmernachbar hat eine Allergie gegen Hunde oder leidet unter einer schweren Hundephobie.
Der Patient oder ein Zimmernachbar ist psychotisch, halluziniert, ist verwirrt oder hat eine geänderte Wahrnehmung der Realität und ist einer rationalen Erklärung nicht zugänglich.
(aus: Weber DJ, Baker AS, Rutala WA: Epidemiology and Prevention of NosocomialInfection Control, C. Glen Mayhall (Ed.), pp. 1109-1123, Williams u. Wilkins, Baltimore 1996).
In der o.g. Stellungnahme wird abschließend die Auffassung vertreten, dass bei Beachtung dieser Empfehlungen ein Verbot von Blindenhunden in Praxis- und Krankenhausräumen aus infektionspräventiven Überlegungen heraus nicht gerechtfertigt ist, zumal ein solches Verbot die Bewegungsfreiheit blinder Menschen deutlich limitieren würde.
Die DKG-Kommission "Hygienedienst im Krankenhaus" hat diese Thematik eingehend beraten und hat sich der Auffassung von Herrn Prof. Rüden angeschlossen.
Wir bitten, die Ihnen angeschlossenen Krankenhäuser zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Der Hauptgeschäftsführer
Im Auftrag:
(Dr. Scholz-Harzheim)
Referentin